Die Zuchttauglichkeitsprüfung (ZTP)

Sinn und Zweck einer ZTP ist es, entsprechend dem Zuchtziel den geeigneten Dobermann für die Zucht zu ermitteln und den ungeeigneten Hund von der Zucht auszuschließen. ZTP's können nur von Zuchtrichtern abgenommen werden. An einer ZTP können alle Dobermänner teilnehmen, die nach den Zuchtbestimmungen des DV e.V. gezüchtet und auf HD geröngt sind. Das Auswertungsergebnis muß am Tage der ZTP vorliegen. Im Ausland gezüchtete Dobermänner, deren Eigentümer ihren ständigen Wohnsitz in der BRD haben, müssen im Besitz einer Zuchtbuch-Übernahmebescheinigung sein. (Wird ein zuchtuntauglicher Dobermann ins Ausland verkauft, wo keine ZTP erforderlich ist, so können die Nachkommen, die evtl. wieder nach Deutschland kommen, hier keine Zuchtzulassung erhalten.) Dobermänner aus dem Ausland können ebenfalls an der ZTP teilnehmen, wenn die Voraussetzungen lt. Bestimmung des DV e.V. gegeben sind. Das Mindestalter der Hunde ist 14 Monate. Hunde, die auf einer früheren Veranstaltung zurückgestellt sind, können erst nach Ablauf der Zurückstellungsfrist wieder vorgeführt werden. Hunde, die auch bei einer Wiederholung nicht bestanden haben, können nicht mehr vorgeführt werden. Die ZTP-Bescheinigung gilt für die Dauer des zuchtverwendungsfähigen Alters, wenn nicht vom Zuchtausschuß wegen erst später erwiesener verdeckter Erbfehler ein Zuchtverbot geboten erscheint. Alle Hunde im Prüfungsgelände sind so unterzubringen, daß der Ablauf der Prüfung in keiner Weise gestört wird. Es ist darauf zu achten, daß die Hunde während der gesamten Prüfung kein Stachelhalsband tragen.

Ablauf der Prüfung:

Vor Beginn der Prüfung erläutert der Richter allen an der Prüfung teilnehmenden Hundeführern (HF) kurz den Sinn und Zweck der ZTP und der hierfür erforderlichen Übungen. Zuerst werden die Rüden und dann die Hündinnen geprüft.

1. Überprüfung des Formwertes

Zu Beginn der Prüfung meldet sich der HF mit seinem Hund bei dem Zuchtrichter. Der Prüfungsleiter überzeugt sich anhand der vorgelegten Ahnentafel über die Identität des Hundes (Tätowierung). In einem Gespräch mit dem Hundeführer informiert sich der Zuchtrichter über die Aufzucht, Haltung, evtentueller Besitzerwechsel und Umwelteinflüsse des vorgeführten Hundes. Die Formwertbeurteilung richtet sich nach den von der Richtervereinigung des DV e.V. beschlossenen Richtlinien. Auf Gebrauchsfehler wie schwacher Fang, langer weicher Rücken, Mängel der Vor- und Hinterhand ist besonders zu achten. Abweichungen von den Höchst- und Mindestmaßen bis 2 cm sind durch Abstufung der Formwertnote zu ahnden. Hunde mit Gebißfehlern (weniger als 42 Zähne oder Abweichungen vom Zahnschema, Hinter- od. Vorbeißer) sind zuchtuntauglich. Das Verhalten des Hundes bei der Überprüfung der Zähne ist besonders zu beachten (Hinweise für Wesensmängel). Mindestformwert für Rüden: sehr gut, für Hündinnen: gut.

2. Wesenserprobung

Nach der Formwertüberprüfung wird auf Anweisung des Richters der Hund von seinem Führer über eine Strecke von ca. 300 Schritt bei möglichst durchhängender Leine in verschiedenen Richtungen über das Prüfungsgelände geführt. Dabei hat er etwa 4-6 im Gelände verteilt positionierten oder sich bewegenden Personen zu begegnen. Anschließend formieren sich diese Personen zu einer Gruppe. Die Gruppenformation soll nicht nach einem starren Schema erfolgen. Hier kann und soll der Richter variabel verfahren. Beim Verweilen in der Gruppe ist es wichtig, daß möglichst natürliche Situationen geschaffen werden, wie sie sich auch im täglichen Leben abspielen (Begrüßung durch Handschlag, Fallenlassen eines Gegenstandes. Öffnen eines Schirms etc.). Bei der vorgenannten Übung ist darauf zu achten, daß keinerlei bedrohliche Einwirkung gegenüber dem Hund ausgeführt wird. Hier soll einzig und allein Selbstsicherheit, Unerschrockenheit, Temperament, Führigkeit und Reizschwelle ermittelt werden. Anschließend begibt sich der HF mit seinem Hund auf Anweisung des Richters zu der vorgesehenen Anbindestelle, bindet seinen Hund an (ohne ihn z.B. ohne das Kommando "Platz" unter Zwang zu stellen) und entfernt sich außer Sichtweite des Hundes. Auf dem Weg zur Anbindestelle werden im Abstand von mind. 15 Schritten 2 Schüsse abgegeben (6 mm). Schußscheue Hunde sind zuchtuntauglich. Schußempfindlichkeit ist von Schußscheue genau zu unterscheiden. Das Verhalten des Hundes in Abwesenheit des Führers ist besonders zu beachten. Anschließend verläßt der HF mit seinem Hund das Übungsgelände.

Schutzdienst: 1. Der Richter weist den HF an, mit seinem Hund in eine best. Richtung zu gehen. Der Hund wird hierbei an der Leine geführt. Aus einem Hinterhalt wird auf Anweisung des Richters nun der Führer durch den Schutzdiensthelfer von vorne angegriffen. Der Hund soll hier seine Schutztriebeigenschaften beweisen und seinen Führer verteidigen. Der Schutzdiensthelfer bedroht den Hund erst, nachdem dieser in den Kampf eingreift. Dabei wird der Hund akustisch und körperlich bedroht, er erhält jedoch keine Stockschläge. Der Helfer beendet den Angriff auf Anweisung des Richters. 2. Danach entfernt sich der Helfer auf eine Entfernung von ca. 50 Schritt. Der Führer hält nun seinen Hund am Halsband fest und schickt ihn nach Anrufen nach. Der Helfer flüchtet zuerst, greift aber auf Anweisung des Richters den Hund an, wenn dieser auf ca. 8-10 Schritt heran ist. Der Helfer bedroht den Hund, jedoch wird der Hund auch hier nicht mit dem Stock geschlagen. Dem HF ist es gestattet, seinen Hund akustisch zu unterstützen. Auf Anweisung des Richters bleibt der Helfer stehen. Der Führer begibt sich zu seinem Hund, leint ihn an und meldet sich beim Richter ab.

3. Feststellung und Bekanntgabe des Formwertes

( Vorzüglich - Sehr gut - Gut )

Wesenseinstufung

1 A Hunde, die in ihrem Gesamtbild in Ordnung sind. In 1 A kann nur ein Hund eingestuft werden, der sowohl in den Kampfhandlungen als auch in der Ruhelage einen sicheren, einwandfreien Eindruck hinterläßt.

1 B Hunde, die in ihrem Gesamtbild noch i.S. des Standards vertretbar sind. In 1 B wird der Hund eingestuft, der sich in der Ruhelage vertretbar verhält und Schutz- und Kampftrieb zeigt.

zurückgestellt Hunde, über deren Verhalten berechtigte Zweifel bzgl. Wesensfestigkeit u. Zuchttauglichkeit bestehen, müssen zurückgestellt werden. Diese Hunde dürfen jedoch vor Ablauf von 3 mon. keinem anderen Richter vorgeführt werden. Ein Hund kann nur einmal zurückgestellt werden.

Zuchtuntauglich Scheue, nervöse und feige Hunde können nicht für zuchttauglich erklärt werden.


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Dobermann in Germany